Alters- und Palliativmedizin

Zu viel des Guten?

Mediziner wollen und sollen Kranke behandeln und Leben retten. Doch was, wenn es keine Hoffnung auf Heilung mehr gibt? Experten sind sich einig, dass die Auseinandersetzung mit einem würdevollen Tod früher beginnen muss.

10.07.2017

Laut der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) entscheiden sich immer mehr Menschen bewusst gegen eine Weiterbehandlung, wenn keine Aussicht auf Heilung oder ein würdevolles Dasein mehr besteht. Sie wollen nicht jahrelang per Magensonde ernährt oder durch Maschinen beatmet werden. Doch die Internet-Foren sind voll von Geschichten über Menschen, die trotz jeglicher Aussicht auf eine Genesung am Leben erhalten wurden, teils gegen den Willen der Angehörigen – und manchmal auch den zuvor schriftlich in einer Patientenverfügung erklärten Willen des Betroffenen selbst.
Für die behandelnden Ärzte ist es tatsächlich eine Gratwanderung, zwischen lebenserhaltenden Maßnahmen und der Aufgabe eines Patienten zu entscheiden. Hinzu kommt der Druck durch die Erwartung der Angehörigen. Manche fürchten auch rechtliche Konsequenzen, obwohl die juristische Lage eindeutig ist.

Patientenwille hat Vorrang

Eine Möglichkeit, diese Übertherapie am Lebensende zu verhindern, ist eine Patientenverfügung (PV). Je detaillierter und persönlicher diese formuliert ist, desto eher wird sie akzeptiert und nimmt Ärzten und Angehörigen die schwere Entscheidung ab.
Aber auch Mediziner müssen sich damit auseinandersetzen, an welchem Punkt der Behandlung sie auf palliative Therapiemaßnahmen „umschalten“: von der vermeintlichen Heilung oder Lebensverlängerung auf Kosten der Lebensqualität hin zu einer palliativmedizinischen Behandlung und Begleitung des schwer Erkrankten. Selbst in früheren Krankheitsstadien, so die DGP, könne der Palliativmediziner einen wichtigen Beitrag zu mehr Lebensqualität leisten. Aber auch die unzutreffende Angst vor rechtlichen Konsequenzen führe nicht selten zu einer Fortführung lebenserhaltender Maßnahmen, ohne dass diese hinterfragt werde.

Therapieziel klären

„Oft sind diese Maßnahmen aber nicht mehr medizinisch angezeigt, weil sie dem Therapieziel nicht mehr dienlich sind oder für den Behandelten sogar eine Belastung darstellen können“, weiß Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, Vorstandsmitglied der DGP. „Sollte der Patient das Unterlassen oder Abbrechen lebensverlängernder Therapien – und dazu kann auch das Abschalten der Beatmung gehören – einfordern, so stellt die Fortführung dieser von der Einwilligung nicht mehr gedeckten Behandlung eine Körperverletzung dar.“ (red)